Kirchlicher Arbeitgeber darf für Job Kirchenmitgliedschaft verlangen

Kirchlicher Arbeitgeber darf für Job Kirchenmitgliedschaft verlangen
Eine nicht berücksichtigte, konfessionslose Stellenbewerberin hat damit keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob ein älteres des Arbeitsgerichts Berlin auf.

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Besetzung einer Referentenstelle von der Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche abhängig machen. Zugleich ist er nach einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Zahlung einer Entschädigung an eine nicht berücksichtigte konfessionslose Bewerberin verpflichtet. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob damit ein gegenteiliges Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf.

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Im konkreten Fall hatte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin eine Referentenstelle ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurden die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

Eine konfessionslose Stellenbewerberin klagte nach ihrer erfolglosen Bewerbung. Sie war nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Mit ihrer Klage verlangte sie eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Klägerin sei nicht zu Unrecht wegen ihrer Religion benachteiligt worden, hieß es in der am Dienstag verbreiteten Pressemitteilung des Gerichts. Eine Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Artikel 140 Grundgesetz gerechtfertigt. Dem stünden auch europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Dass die Kirche für die ausgeschriebene Stelle eine Kirchenmitgliedschaft fordere, sei nicht zu beanstanden, hieß es. Eine Entschädigung stehe der Bewerberin nicht zu.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.