Bayrischer Verfassungsgerichtshof: Rundfunkbeitrag ist zulässig

Bayrischer Verfassungsgerichtshof: Rundfunkbeitrag ist zulässig
Der Rundfunkbeitrag sei weder eine versteckte Steuer, noch gäbe es ungerechte Unterschiede bei der Belastung von Unternehmen.

Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag erweist sich als gerichtsfest: Nach dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof hat nun auch der bayerische Verfassungsgerichtshof den Beitrag für vereinbar mit der jeweiligen Landesverfassung erklärt. Die Münchner Richter entschieden am Donnerstag, dass er keine verdeckte Steuer darstelle. Auch gebe es keine ungerechtfertigten Unterschiede bei der Belastung von Unternehmen. Geklagt hatten der Jurist Ermano Geuer und die Drogeriekette Rossmann.

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Der Rundfunkbeitrag, der seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen ist, wird unabhängig von Empfangsgeräten erhoben. Für Privathaushalte gilt seither ein einheitlicher Beitrag von 17,98 Euro monatlich. Unternehmen müssen nach Zahl der Filialen, der Mitarbeiter und der Kraftfahrzeuge gestaffelte Beiträge abführen: In der niedrigsten Kategorie, wenn neben dem Inhaber bis zu acht Personen beschäftigt sind, muss ein Drittel des Beitrags gezahlt werden. Am oberen Ende der Skala zahlen Betriebsstätten mit mehr als 20.000 Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge von 17,98 Euro monatlich.

Das bayerische Verfassungsgericht hält die sogenannten Popularklagen von Geuer und Rossmann gegen das neue Modell für unbegründet. Im neuen Beitragsmodell sei entscheidend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk angeboten werde, dass also jederzeit die Möglichkeit bestehe, Rundfunkprogramme als allgemein zugängliche Quelle zu nutzen, erklärten die Richter. Der Vollzug der Beitragserhebung erfordere zudem eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Abgabepflicht. Auch die Staffelung nach der Zahl der Beschäftigten sei sachgerecht. Ebenso sei der Besitz eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs ein tauglicher Anknüpfungspunkt.

Beim Rundfunkbeitrag handele es sich überdies nicht um eine Steuer, so das Verfassungsgericht. Die Abgabenpflichtigen hätten die Abgabe zu zahlen, weil ihnen durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse. Die Anzeigepflichten und Auskunftsrechte seien durch das Interesse an einer angemessenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt.

Am Dienstag hatte auch der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag für zulässig erklärt. Die Ausgestaltung des Beitrags für gewerbliche Betriebe verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, urteilten die Koblenzer Richter. Geklagt hatte ein Straßenbauunternehmen aus Montabaur mit mehreren Niederlassungen.