Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag geurteilt. Die Bürger könnten unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung von Links aus der Suchergebnis-Liste verlangen, unterstrichen die Richter. Ein solcher Fall könne beispielsweise vorliegen, wenn die Informationen sehr alt und für die Gegenwart nicht mehr relevant seien. (AZ: C-131/12)
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In dem Streit ging es um einen Spanier, dessen Name in einem Online-Zeitungsartikel im Zusammenhang mit Schulden und einer Zwangsversteigerung erwähnt wurde. Die Ereignisse liegen allerdings mehr als 15 Jahre zurück. Der Mann wollte zunächst die Zeitung zur Löschung des Artikels zwingen, hatte damit jedoch vor einem spanischen Gericht keinen Erfolg. Daher forderte er, Google solle den Artikel nicht in seiner Liste der Suchergebnisse zu seinem Namen anzeigen. Dagegen wiederum wehrte sich Google.
Das Dossier geht nun zur endgültigen Klärung zurück an das vorlegende spanische Gericht. Der EuGH unterstrich, die verschiedenen Interessen und Grundrechte müssten in Fällen dieser Art sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Von Belang sei beispielsweise auch, welches Interesse die Öffentlichkeit an den fraglichen Informationen habe. Das hänge beispielsweise von der Stellung der Person im öffentlichen Leben ab.