Geklagt hatte eine muslimische Schülerin, die mit Beginn des Schuljahres 2013/14 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden war. Sie bestand darauf, nur mit gesichtsverhüllender Verschleierung - einem sogenannten Niqab - am Unterricht teilzunehmen. Daraufhin zog die Schule die Aufnahme der jungen Frau zurück.
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Das Gericht urteilte in seinem Beschluss vom Dienstag, dass das Tragen eines Niqabs die "Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags" behindern würde. Der Staat könnte seinem Bildungsauftrag nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen. Die offene Kommunikation im Unterricht beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern sei auch auf nonverbale Elemente wie Mimik oder Gestik angewiesen. Fehlten diese Kommunikationselemente - etwa durch eine gesichtsverhüllende Verschleierung, sei die offene Kommunikation gestört.