###mehr-links### Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom November 2012 bedeute, dass die Arbeitsrechtsregelung möglichst im Konsens erfolgen muss, sagte Wegner am Montag in Karlsruhe bei einer Fachtagung. Gleichzeitig müssten die Rechte von Gewerkschaften in der Kirche anerkannt und in deren Leitbild der Dienstgemeinschaft integriert werden. Das Streikrecht sei durch eine verbindliche Schlichtung ersetzbar, sagte Wegner.
###mehr-artikel### Den Kirchen werde beim Arbeitsrecht eine fragwürdige Sonderstellung zugestanden, sagte der Sozialethiker Hartmut Kreß aus Bonn. Die Sonderregeln führten bei Arbeitnehmern zur Einschränkung von Grundrechten, etwa bei der Religionsfreiheit, der Berufsausübungsfreiheit und dem Recht auf Streik.
Besonders krass stelle sich die Problematik in der katholischen Kirche dar, "wo es ein klares Nein zu gleichgeschlechtlichen Lebensformen und Partnerschaften gibt", sagte Kreß. Eine solche Lebensform bedeutet für die katholische Kirche als Arbeitgeberin einen Kündigungsgrund, obwohl diese Lebensführung dem Selbstbestimmungsrecht entspricht und vom staatlichen Gesetz gedeckt ist.