Konkret ging es um den Heimaufenthalt eines fast 90-jährigen Mannes aus Bremen. Die Stadt kam zunächst für die Kosten auf, forderte aber nach dessen Tod 9.022 Euro vom Sohn zurück. Da der verstorbene Vater die Heimkosten nicht voll tragen konnte, müsse der Sohn diese nachzahlen, so das Sozialamt. Er sei schließlich nach dem Gesetz zum Elternunterhalt verpflichtet.
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Doch der Sohn weigerte sich. Sein Vater habe nach dessen Scheidung im Jahr 1971 kurze Zeit später jeglichen Kontakt zu ihm bewusst abgebrochen. Selbst im 1998 verfassten Testament seines Vaters habe dieser festgelegt, dass der Sohn nur den "strengsten Pflichtteil" des Erbes und nicht mehr erhalten solle. Als Begründung hatte der Vater den 27-jährigen Kontaktabbruch angegeben. Damit habe der Vater seinen Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt, meinte der Sohn.
Der BGH urteilte, dass auch ein jahrzehntelanger, vom Vater aktiv betriebener Kontaktabbruch nicht zur Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs führt. Nur wenn weitere Umstände hinzukommen, könne eine schwere Verfehlung vorliegen, so dass Kinder nicht mehr für ihre Eltern aufkommen müssen.