Bundesverfassungsgericht billigt Nachteile für biologische Väter

Bundesverfassungsgericht billigt Nachteile für biologische Väter
Biologische Väter dürfen von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen werden, wenn dadurch eine intakte Familie geschützt wird.

Dies sei mit dem bestehenden Elternrecht vereinbar und entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, heißt es in einem am Freitag vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Damit scheiterte ein mutmaßlich biologischer Vater, der sich in seinem Grundrecht verletzt fühlte (AZ: 1 BvR 1154/10).

###mehr-artikel###

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Jahr 2003 entschieden, dass es mit dem Elternrecht vereinbar sei, dem mutmaßlichen biologischen Vater die rechtliche Elternstellung zu verweigern. Dies gelte auch, wenn er vor und in den Monaten nach der Geburt eine persönliche Beziehung zum Kind aufgebaut haben sollte. In diesem Fall stehe ihm lediglich ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu.

Im vorliegenden Fall klagte der Beschwerdeführer, dass er biologischer Vater einer Tochter sei, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Er hält den Gesetzgeber für verpflichtet, ihm die rechtliche Elternstellung einzuräumen.

Die Beziehung der Mutter zum Beschwerdeführer endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es den Angaben zufolge mit der Mutter, deren Ehemann und den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann ist damit rechtlicher Vater des Kindes.