Wer sein Kind zu einer Bekenntnisschule schicke, müsse damit rechnen, dass es gemäß dem Leitbild dieser Schule unterrichtet werde, entschied das Verwaltungsgericht Minden am Freitag (AZ: 8L 538/13). Kinder mit einem anderen Bekenntnis müssten nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere Schule zur Verfügung stehe.
Eine katholische Bekenntnisschule in Paderborn hatte die Aufnahme des Kindes mit Verweis auf die Rechtslage abgelehnt, nachdem der Vater eine verpflichtende Teilnahme seines Kindes am katholischen Religionsunterricht verweigert hatte. Das Gericht wies den Eilantrag auf eine vorläufigen Aufnahme des Schulanfängers ab. Ein Erfolg der Klage im Hauptverfahren scheine aus Sicht des Gerichts "derzeit nicht als überwiegend wahrscheinlich". Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Einen Vorschlag der Schulleitung für eine gütliche Einigung habe der muslimische Vater, der auch stellvertretender Schulpflegschaftsvorsitzender ist, abgelehnt. Ihm gehe es um eine grundsätzliche Klärung der Schulsituation, argumentierte er. Die Bekenntnisschulen in Paderborn stünden "nur noch auf dem Papier", denn der Anteil der Kinder mit einem anderen Bekenntnis mache teilweise mehr als die Hälfte der Schülerschaft aus.
Das Gericht argumentierte hingegen, dass über die Schulart letztlich der Mehrheitswille der Eltern entscheide. Diese für öffentliche Schulen bindenden Vorgaben führten dazu, dass eine Bekenntnisschule von ihrer Ausrichtung her grundsätzlich für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses gedacht sei. Der Schüler sei zudem nicht auf den Besuch der katholischen Schule angewiesen, weil die etwas größere Entfernung zu einer anderen Grundschule in Paderborn zumutbar sei.
In Nordrhein-Westfalen gibt es rund 1.000 katholische und etwa 100 evangelische Grundschulen als Bekenntnisschulen. Diese Schulform in staatlicher Trägerschaft gibt es außer in Nordrhein-Westfalen nur noch in Niedersachsen.