Die 10, 17 und 19 alten Jugendlichen waren ohne Visum ihren Eltern hinterhergereist, die in der Schweiz Aufenthaltsgenehmigungen haben. Die Straßburger Richter befanden, dass eine Familie nicht das verbriefte Recht habe, sich den geeignetesten Ort für das Familienleben auszuwählen. (Az: 948/12)
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Der Vater der Familie war im Jahr 1997 als Flüchtling in die Schweiz gekommen und hatte dort eine Schweizerin geheiratet. Er hielt jedoch den Kontakt zu seiner früheren Partnerin im Kosovo und den gemeinsamen zwei Kindern aufrecht, von denen die Schweizerin nichts wusste. 2003 wurde er im Kosovo ein drittes Mal Vater. 2005 erhielt der Mann eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, kurz darauf wurde die Ehe geschieden.
Schweizer Behörden verweigerten die Einreise der Kinder
Anschließend heiratete der Mann die Mutter seiner Kinder und holte sie in die Schweiz. Später beantragte er auch für die Kinder Papiere. Die Schweizer Behörden verweigerten diese jedoch, woraufhin die Kinder heimlich einreisten. Der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof gab nun den Schweizer Behörden Recht: Diese hätten die Ziele der Familienzusammenführung und der Einwanderungskontrolle angemessen abgewogen. Die Eltern hätten die Möglichkeit, zurück in den Kosovo zu ziehen und ihre Kinder dort zu betreuen.
In einem zweiten Gerichtsfall verurteilte der Menschenrechtsgerichtshof die Schweiz hingegen wegen Verletzung des Rechts auf Familienleben. Es ging dabei um eine Frau von den Philippinen, die mit einem Schweizer ein Kind hat. Sechs Jahre lang bekam die Frau keine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz, um ihr Kind sehen zu können. Der Vater indessen ließ das Kind nicht auf die Philippinen reisen. Die Schweizer Behörden hätten keine "angemessenen Maßnahmen" ergriffen, dass die Bindung zwischen Mutter und Kind nicht verloren gehe, rügten die Straßburger Richter. (Az: 33169/10)