Sie hätte aber nicht dargelegt, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, begründete der 3. Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Dienstag seine Ablehnung (OVG 3 N 61.13). Eine weitere Berufung gegen das Urteil ist nicht möglich.
Nach dem Berliner Schulgesetz haben nur konfessionsgebundene Schüler an bestimmten Feiertagen, zum Beispiel am Reformationstag und am Buß- und Bettag, unterrichtsfrei. Die Klägerin wollte neben einer Korrektur des Schulzeugnisses von 2010/2011, in dem Ihrem Sohn sein Fernbleiben am Welthumanistentag am 21. Juni als unentschuldigter Fehltag eingetragen war, auch erreichen, dass der Tag in die Liste möglicher unterrichtsfreier Tage aufgenommen wird. Die Mutter ist selbst Mitglied des Humanistischen Verbandes Deutschland und sieht in der bisherigen Praxis eine Diskriminierung der humanistischen Weltanschauung gegenüber den Religionen.