Gesundheitsschäden durch Hirnstörungen seien nicht immer im ersten Jahr zu erkennen, erklärte das Oberlandesgericht in Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. In dem konkreten Fall hatten Eltern eines Kindes mit einer halbseitigen Lähmung eine Kinderärztin auf Schmerzensgeld verklagt. Die Ärztin habe trotz mehrerer Vorsorgeuntersuchungen die Störung nicht erkannt, argumentierten die Eltern (AZ: 3 U 162/12).
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Das Gericht erklärte hingegen, dass nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine fehlerhafte Behandlung nachgewiesen werden könne. Das Kind leidet nach Angaben des Gerichts an halbseitigen Lähmungen, die von einem Hirnschaden im Zusammenhang mit der Geburt herrühren. Bei einem Neugeborenen reife das zentrale Nervensystem langsam über Monate. Eine Schädigung des noch unreifen Gehirns könne deshalb ein unspezifisches Erscheinungsbild aufweisen und müsse für den Kinderarzt nicht sichtbar sein. Auch sei nicht bewiesen, dass eine frühere Therapie den Zustand Kindes verbessert hätte.
Die Eltern hatten argumentiert, im Falle einer früheren Diagnose mit anschließender Therapie hätte der Gesundheitsschaden besser behandelt werden können. Sie forderten von der Ärztin ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100.000 Euro sowie weitere monatliche Rentenzahlungen.