Geklagt hatte eine EDV-Sachbearbeiterin in einem Unternehmen, das Software für Zahnärzte entwickelt und verkauft. Die Frau war von Juli 1997 bis Februar 2008 in der Firma beschäftigt. Im Dezember 1999 gab der Firmenchef bekannt, dass er den Arbeitnehmern eine Betriebsrente zahlen wolle.
Voraussetzung für die Zahlung war jedoch eine mindestens 15-jährige Beschäftigungsdauer bis zum voraussichtlichen altersbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses. Als die Sachbearbeiterin 2008 nachfragte, wie hoch ihre Betriebsrente sei, wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Voraussetzungen nicht erfülle und zu alt sei.
Die Frau fühlte sich diskriminiert und forderte vor Gericht, ihr müsse aus Gründen der Gleichbehandlung auch eine Betriebsrente gezahlt werden. Die 15-Jahres-Grenze sei willkürlich und sachwidrig, argumentierte die Klägerin.
Das BAG stellte jetzt aber fest, dass die betriebliche Wartezeitregelung keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts darstelle. Der Arbeitgeber habe nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen und durfte die Frist von 15 Jahren festlegen.