Ein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht bereits an der Grundschule ergebe sich weder aus dem im Grundgesetz verankerten Erziehungsauftrag des Staates noch aus Vorschriften der Landesverfassung, argumentierte der VGH. Eine Verpflichtung folge auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Religions- und Weltanschauungsunterrichts. Die Differenzierung zwischen Religions- und Ethikunterricht sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stelle keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar.
Zwei Kinder der Alleinerziehenden besuchten im Februar 2010 die zweite und vierte Klasse einer Grundschule in Freiburg, das dritte Kind war noch nicht eingeschult. Die Klägerin beantragte beim Kultusministerium, an der Grundschule parallel zum Religionsunterricht einen Ethikunterricht einzuführen, weil ihre Kinder konfessionslos seien. Das Kultusministerium lehnte den Antrag ab. Ethik als ordentliches Unterrichtsfach werde in Baden-Württemberg erst ab den Klassen sieben und acht und damit für Schüler im Alter von etwa 13 bis 14 Jahren angeboten.
Zumutbar: ethisch-moralische Erziehung der Kindern durch die Eltern
Auch aus dem im Grundgesetz geschützten elterlichen Erziehungsrecht lasse sich kein Anspruch auf Ethikunterricht bereits an der Grundschule ableiten, argumentierten die Richter. Es sei der Klägerin zumutbar, die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst selbst zu leisten, zumal ethisch-moralische Fragen bereits in der Grundschule in nicht unerheblichem Umfang Gegenstand des allgemeinen Unterrichts seien. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.