Gericht: Für Heimkosten der Eltern können auch Ehepartner aufkommen

Gericht: Für Heimkosten der Eltern können auch Ehepartner aufkommen
Zur Finanzierung von Heimkosten der Eltern können nicht nur die erwachsenen Kinder, sondern auch deren Ehepartner in die Pflicht genommen werden.

Schuldeten verheiratete Töchter oder Söhne Elternunterhalt, komme es auf das Familieneinkommen an, stellte das Oberlandesgericht Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil klar. (AZ: II-8 UF 14/12) Für den Unterhalt werde nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch der "Taschengeldanspruch" gegenüber dem Ehegatten berücksichtigt. Deswegen müssten auch die Einnahmen der anderen Familienmitglieder genannt werden.

Eine 64-jährige Frau hatte sich geweigert, sich an den Heimkosten ihrer 93-jährigen Mutter zu beteiligen. Von ihr verlange der Kreis Borken eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Als Grund hatte die Frau angegeben, seit 2008 dafür kein Geld mehr zu haben.

Die Frau habe jedoch nicht ausreichend erklärt, welche Einkünfte sie selbst und ihr Ehemann, ein selbstständiger Versicherungsvertreter, zur Verfügung hätten, begründete das Gericht die Entscheidung. Außerdem sei nicht klargeworden, wie hoch die Einnahmen aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus gewesen seien.

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An der vom Kreis Borken übernommenen Hilfe zur Pflege in Höhe von rund 1.640 Euro beteiligten sich nach Gerichtsangaben zwei Brüder der Frau mit monatlichen Zahlungen von rund 700 Euro. Zwei ihrer Schwestern zahlten nicht, weil auch sie angaben, kein Geld zu haben. Das Gericht änderte mit seinem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Borken.