Kirche stellt Verfahren gegen Ahrensburger Pastor ein

Kirche stellt Verfahren gegen Ahrensburger Pastor ein
Die Disziplinarkammer des Kirchengerichtes der Nordkirche hat das Verfahren gegen einen Pfarrer aus Ahrensburg ohne Beweisaufnahme eingestellt. Dem 71-jährigen Geistlichen wird vorgeworfen, junge Mädchen sexuell missbraucht zu haben.

Eine "Entfernung aus dem Dienst" sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit "nicht gerechtfertigt", erklärte der Vorsitzende Richter Bernd Wrobel vom Amtsgericht Reinbek am Mittwochabend. Das Landeskirchenamt hatte dem Pastor schwerwiegende Amtspflichtverletzungen vorgeworfen und bei der Disziplinarkammer des Kirchengerichtes seine Entfernung aus dem Dienst beantragt.

Das Verfahren gegen den Pastor war im November 2011 eingeleitet worden. Der Verein "Missbrauch in Ahrensburg" hatte die damalige Nordelbische Kirche bereits ein Jahr zuvor aufgefordert, ihn zu entlassen. Der Verein warf dem Mann vor, jahrzehntelang den vielfachen sexuellen Missbrauch eines Pastorenkollegen vertuscht und seinerseits junge Mädchen seiner Jugendgruppen sexuell missbraucht zu haben.

Taten liegen Jahrzehnte zurück

Zur Begründung verwies das Kirchengericht darauf, dass die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten "teilweise mehrere Jahrzehnte" zurücklägen. Nach allgemeinem Strafrecht seien sie verjährt und könnten nicht mehr verfolgt werden. Das kirchliche Disziplinarrecht kenne zwar keine Verjährung. Doch der Angeschuldigte habe sich in dem langen Zeitraum nach den Pflichtverletzungen "einwandfrei geführt". Auch, dass der Angeschuldigte samt Familie "unter den Folgen einer regelrechten Hetzkampagne gelitten" habe, rechtfertige eine mildere Bewertung.

Nordkirchen-Sprecher Frank Zabel erklärte auf epd-Anfrage, die schriftliche Begründung des Gerichts "intensiv prüfen" zu wollen, sobald sie vorliege. Das Landeskirchenamt halte auch nach der Entscheidung an seiner Rechtsauffassung fest. Wenn seit einer Amtspflichtverletzung mehr als vier Jahre vergangen sind, komme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Diese könne nur von der Disziplinarkammer des Kirchengerichtes verhängt werden. Sie habe den Entzug der Rechte aus der Ordination und den Verlust sämtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis einschließlich des Versorgungsanspruches zur Folge.