Im Streit liegen die Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund mit mehreren evangelischen Landeskirchen und deren diakonischen Einrichtungen (AZ: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11).
Die Kirchen bestehen darauf, dass in ihren Einrichtungen ein generelles Streikverbot gelten muss. Dabei berufen sie sich auf den sogenannten Dritten Weg. Dieser regelt, wie sich Arbeitnehmer und kirchliche Arbeitgeber möglichst einvernehmlich auf Löhne und Arbeitsbedingungen einigen können. Grundlage hierfür sei das im Grundgesetz verankerte Recht, dass die Kirchen selbst über ihre Angelegenheiten und damit auch über ihre Arbeitsverhältnisse bestimmen können.
Die Gewerkschaften pochen dagegen auf die im Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit. Danach bestehe ein Streikrecht zum fairen Aushandeln von Arbeitsbedingungen und Löhnen. Ohne die Möglichkeit, kirchliche Arbeitgeber bestreiken zu können, seien keine Verhandlungen auf Augenhöhe möglich.
In den Verfahren hatten die Vorinstanzen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (AZ: 8 Sa 788/10) und das Landesarbeitsgericht Hamburg (AZ: 2 Sa 83/10), ein generelles Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen abgelehnt. Ein Streikverbot könne nur für Tätigkeiten gelten, die "zur Aufrechterhaltung des in christlicher Überzeugung geleisteten 'Dienstes am Nächsten' abzielen", befand das LAG Hamm. Auch stelle der Dritte Weg im Verhältnis zu Tarifverhandlungen kein "gleichwertiges System zur Regelung der Arbeitsbedingungen" dar.
Ähnlich argumentierte auch das LAG Hamburg, das Streiks von Ärzten in konfessionellen Kliniken für zulässig hielt. Allerdings müsse die Patientenversorgung sichergestellt sein.