Ein Internetanschlussinhaber haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die sein Ehepartner begangen hat. Die Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten löse noch keine Haftung aus, entschied das Oberlandesgericht Köln in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: 6 U 239/11)
Eine Haftung käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber von illegalen Aktivitäten des Ehepartners gewusst habe oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde, befanden die Richter des 6. Zivilsenats. Eine solche Kontrollpflicht hätten etwa Eltern gegenüber minderjährigen Kindern, wenn diese über den elterlichen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Die Richter gaben damit einer Frau recht, die sich gegen die Abmahnung gewehrt hatte, nachdem von ihrem Internetanschluss ein Computerspiel illegal zum Download angeboten worden war. Sie hatte erklärt, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden, sondern der Anschluss sei hauptsächlich von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann genutzt worden.
Das Landgericht Köln hatte zunächst der Klage der Urheberrechtsinhaberin stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Ihre Berufung vor dem Oberlandesgericht war jetzt erfolgreich. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.