Erfurt (epd). Eine Arbeitnehmerin ist arbeitsrechtlich erst dann gesichert schwanger, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Ein selbst durchgeführter positiver Schwangerschaftstest sei als Nachweis der Schwangerschaft nicht ausreichend, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag. Wurde die Schwangerschaft erst nach der Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage ärztlich bestätigt, begründet dies allerdings die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, urteilten die Erfurter Richter. (AZ: 2 AZR 156/24)
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen nach deutschem und EU-Recht Kündigungsschutz. Wird ihnen dennoch gekündigt, haben sie nach dem Kündigungsschutzgesetz regelmäßig drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben.
Im entschiedenen Fall ging es um eine in einer Arztpraxis angestellte Behandlungsassistentin. Als die Frau am 14. Mai 2022 ihre Kündigung erhalten hatte, wies sie nach 15 Tagen ihre Arbeitgeberin auf einen selbst durchgeführten positiven Schwangerschaftstest hin. Einen Termin beim Frauenarzt erhielt die Beschäftigte erst am 17. Juni 2022. Damit hatte sie die übliche Dreiwochenfrist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage verpasst.
Sowohl das Sächsische Landesarbeitsgericht als auch das BAG urteilten, dass die Frau die nachträgliche Klagezulassung verlangen könne. Eine gesicherte Kenntnis der Schwangerschaft sei erst mit Vorliegen des ärztlichen Zeugnisses der Fall gewesen. Auf diese Kenntnis komme es für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage an. Im Attest wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie bereits bei Zugang der Kündigung schwanger war.