Erfurt (epd). Arbeitgeber müssen einen den Beschäftigten üblicherweise zur Verfügung gestellten „Haustrunk“ auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern gewähren. Sieht eine Betriebsvereinbarung den „Haustrunk“ in Form von Getränkegutscheinen pauschal und ohne weitere Bedingungen vor, handele es sich um Arbeitsentgelt, welches auch freigestellte Betriebsratsmitglieder beanspruchen können, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: 7 AZR 291/23)
Geklagt hatte ein freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der Mann ist seit 1983 als Verkaufsberater im Außendienst eines Getränkeherstellers beschäftigt. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Haustrunk“ hatte die Arbeitgeberin allen Beschäftigten während der Arbeitszeit kostenfrei Getränke zur Verfügung gestellt. Jedem Vollzeitbeschäftigten stand zudem ein Guthaben von 376 Getränkemarken zur Verfügung, mit dem Getränke im Einzelhandel gekauft werden konnten. Außendienstbeschäftigte erhielten weitere 90 Marken pro Quartal.
Als der Kläger wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht mehr im Außendienst eingesetzt wurde, erhielt er auch die zusätzlichen 90 Getränkemarken nicht mehr. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann der Kläger jedoch auch als Betriebsratsmitglied seinen zusätzlichen Durst mithilfe der 90 Getränkemarken löschen. Es handele sich bei den Marken um Arbeitsentgelt und nicht um einen Aufwendungsersatz, befanden die Erfurter Richter.
Vorgaben, wann die Marken einzusetzen sind, gebe es nicht. Mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Betriebsratsmitglied habe der Kläger Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, die er sonst bei Ausübung seiner Arbeit auch erhalten hätte. Dazu gehöre auch der Anspruch auf die zusätzlichen 90 „Haustrunk“-Marken.