Lüneburg, Papenburg (epd). Automatenshops dürfen nach einer Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes auch an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt öffnen. Der 7. Senat des Gerichtes in Lüneburg gab damit der Betreiberin eines solchen Shops in Papenburg recht, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Sie hatte sich gegen eine Beschränkung durch die Stadt gewehrt. (Beschluss vom 13. März, Az: 7 ME 7/25)
Der Shop in Papenburg hat nach Gerichtsangaben eine Größe von rund 30 Quadratmetern und ist mit elf verschiedenen Warenautomaten bestückt. Er war zunächst rund um die Uhr geöffnet. Personal ist dort nicht dauerhaft und insbesondere an Sonn- und Feiertagen gar nicht vor Ort. Die Stadt hatte im Juni angeordnet, die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten zu beschränken.
Die Betreiberin sollte den Angaben zufolge die Anordnung sofort umsetzen. Sie beantragte zunächst ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück vorläufigen Rechtsschutz und wandte sich dann an das Lüneburger Gericht. Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichtes fallen Einrichtungen wie der Automatenshop nicht in den Anwendungsbereich des niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes. Von dem früheren Ladenschlussgesetz des Bundes seien Automatenshops ebenfalls nicht erfasst gewesen, dahinter falle das Landesgesetz nicht zurück.
Auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Auftrags zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gibt es laut Oberverwaltungsgericht keine Bedenken gegen eine durchgehende Öffnung des Automatenshops. Dies gelte insbesondere auch angesichts dessen Größe sowie der Freiheit der Kunden, ihre Sonn- und Feiertagsruhe selbst zu gestalten. Der Beschluss ist unanfechtbar.