Bundesarbeitsgericht beschränkt gewerkschaftliche Mitgliederwerbung

Bundesarbeitsgericht beschränkt gewerkschaftliche Mitgliederwerbung

Erfurt (epd). Arbeitgeber müssen Gewerkschaften für ihre Mitgliederwerbung nicht sämtliche betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer mitteilen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken sei aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb frage, ob sie angeschrieben werden wollten, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (AZ: 1 AZR 33/24)

Konkret ging es um einen großen Sportartikelhersteller mit rund 5.400 Mitarbeitern. Ein Großteil der betriebsinternen Kommunikation erfolgt über dienstliche E-Mail-Adressen und über das firmeneigene Intranet sowie über das soziale Netzwerk Yammer von Microsoft.

Die klagende Gewerkschaft verlangte von dem Arbeitgeber die Herausgabe sämtlicher betrieblicher E-Mail-Adressen, um Mitglieder werben und gewerkschaftliche Informationen verbreiten zu können. Hilfsweise forderte sie die Einrichtung einer eigenen betrieblichen E-Mail-Adresse, mit der sie automatisiert mit den Beschäftigten in Kontakt treten können. Auf der Startseite des Intranets müsse eine Verlinkung zur Webseite der Gewerkschaft erstellt werden. Sie berief sich dabei auf ihr grundgesetzlich garantiertes „gewerkschaftliches Betätigungsrecht“.

Die Arbeitgeberin wies die Gewerkschaft ab. Gesetzlich gebe es nur einen Anspruch auf physischen und nicht digitalen Zugang zum Betrieb.

Das BAG urteilte, dass die Gewerkschaft auch zur Mitgliederwerbung keinen Anspruch auf Mitteilung aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer habe. Zwar dürfe die Gewerkschaft grundsätzlich auch betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken nutzen. Die Mitteilung aller betrieblichen E-Mail-Adressen beeinträchtige aber die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht des Arbeitgebers. Auch die Arbeitnehmer müssten letztlich zustimmen, ob sie überhaupt Gewerkschaftspost per E-Mail erhalten wollten.

Letztlich könne die Gewerkschaft nach Abwägung dieser einzelnen Grundrechte die Nutzung der betrieblichen E-Mail-Adressen zur Mitgliederwerbung verlangen, wenn die Arbeitnehmer dem vor Ort im Betrieb zugestimmt haben, urteilte das BAG. Ein Anspruch auf eine Verlinkung zur Gewerkschaftsseite im Intranet des Arbeitgebers bestehe aber nicht.