Essen, Duisburg (epd). Die finanzielle Unterstützung für Asylbewerber kann laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW eingeschränkt werden, wenn die Leistungsempfänger bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht ausreichend mitwirken. Damit wurde die Beschwerde einer Asylsuchenden abgelehnt, die aus Ghana stammt und seit 2009 in Deutschland lebt, wie das Gericht am Dienstag in Essen mitteilte (AZ.: L 20 AY 16/24 B ER). Die Frau ist „vollziehbar ausreisepflichtig“, kann aber nicht abgeschoben werden, weil sie nicht im Besitz von Reisedokumenten ist. Die Asylbewerberin verfügt über eine Duldung und bezieht Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die zuständige Behörde die finanzielle Unterstützung für die Frau, die in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, auf Leistungen für Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. 228 Euro pro Monat standen der Frau damit zur Verfügung. Gegen diese Einschränkung der Leistungen ging die Asylsuchende juristisch vor und reichte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Sozialgericht Duisburg ein. Die Duisburger Richter lehnten diesen Antrag ab.
Das Landessozialgericht gab der erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich recht und wies die Beschwerde zurück. Die Essener Richter verpflichteten die Behörde jedoch dazu, der Frau über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen. Laut dem Landsozialgericht dürfen Leistungsberechtigte nur noch eingeschränkte Leistungen erhalten, wenn sie aufgrund „von ihnen selbst zu vertretenden Gründen“ eine Abschiebung verhinderten - etwa, indem sie nicht bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkten, mit denen eine Abschiebung umgesetzt werden könnte.