Neustadt a. d. Weinstraße (epd). Ordnungsbehörden dürfen den Veranstaltern einer politischen Kundgebung Auflagen machen, um den von einer Demonstration ausgehenden Lärm zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße bestätigte in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung nachträglich Auflagen der örtlichen Stadtverwaltung (4 K 668/24.NW) gegen einen Protestmarsch am Pfingstsonntag 2024. Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein unter anderem von Gegnern der Corona-Politik organisierter Demonstrationszug von zahlreichen Trommeln begleitet werden sollte. Die Stadt hatte die Zahl der zulässigen Trommler und Musikanten auf maximal 15 begrenzt.
Mit der Auflage sollten nach Aussage der Stadt nicht nur Anwohner geschützt werden, sondern auch die Demonstranten und Polizeibeamte, die sich mit dem Demonstrationszug bewegten. Die Veranstalter hatten sich bereits erfolglos in einem Eilverfahren dagegen zur Wehr gesetzt. Sie argumentierten, sie hätten das Recht, ihre Aktion so zu gestalten, dass sie damit die „maximale Außenwirkung“ erzielen könnten. Um den Lärmschutz sicherzustellen, seien mildere Mittel, etwa Trommelpausen, denkbar. Auch im Hauptsacheverfahren stellte sich das Gericht auf die Seite der Stadt. Nach Erfahrungen mit einer ähnlichen Kundgebung im Vorjahr seien die Beschränkungen angemessen und erforderlich gewesen.