Erfurt (epd). Arbeitnehmerinnen bleibt nach mehreren aufeinanderfolgenden Schwangerschaften mit nahtlosen Beschäftigungsverboten der angesammelte Urlaub erhalten. Maßgeblich für den Urlaubsanspruch oder eine Urlaubsabgeltung wegen Ende des Arbeitsverhältnisses sei allein, „dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 9 AZR 226/23)
Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin aus Sachsen. Als sie Ende 2017 schwanger wurde, sprach ihr Arbeitgeber zum Schutz von Mutter und Kind ein Beschäftigungsverbot ab dem 1. Dezember aus. Nachdem sie im Juli 2018 ihr Kind zur Welt brachte, wurde sie gleich wieder schwanger, sodass nahtlos erneut ein Beschäftigungsverbot galt. Nach der Geburt des zweiten Kindes im September 2019 galt das Beschäftigungsverbot aufgrund der geltenden Mutterschutzfristen und Stillzeiten zunächst weiter. Das Arbeitsverhältnis endete dann Ende März 2020.
Die Klägerin verlangte von ihrem Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für den während der Beschäftigungsverbote nicht genommenen Urlaub, insgesamt 13.126 Euro für 68 Urlaubstage. Der Arbeitgeber lehnte ab, weil keine Urlaubsansprüche entstanden seien. Es habe während der Beschäftigungsverbote keine Arbeitspflicht bestanden, die ein Erholungsbedürfnis hätte begründen können, so seine Argumentation.
Das BAG gab der Klägerin recht. Ihr steht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung für den nicht genommenen Urlaub in Höhe von 13.126 Euro zu. Schließen sich mehrere schwangerschaftsbedingte Beschäftigungsverbote nahtlos aneinander an, könne die Arbeitnehmerin „den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach dem Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen“, befand das Gericht.
Maßgeblich sei allein, „dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte“, urteilte das BAG. Das Risiko eines in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot müsse allein der Arbeitgeber tragen.