Karlsruhe (epd). Das von den Kirchen erhobene besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen muss auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten. Das in Sachsen in den Jahren 2014 und 2015 erhobene besondere Kirchgeld verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, da die Kirchen die Steuer von Ehepartnern verlangen konnten, von gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern aber nicht, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvL 6/19) Die Karlsruher Richter erklärten damit die früheren sächsischen Regelungen für verfassungswidrig.
Das besondere Kirchgeld ist eine besondere Form der Kirchensteuer. Es wird bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer von Paaren erhoben, bei denen nur ein Partner einer Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaft angehört. Die verschiedenen Landeskirchen beziehungsweise Diözesen erheben die Steuer nicht einheitlich. So verlangt die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Bayern seit dem Veranlagungsjahr 2018 kein Kirchgeld mehr.
Das Sächsische Kirchensteuergesetz sah für die Jahre 2014 und 2015 zwar für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepartner das Kirchgeld vor, nicht aber für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Mai 2013 entschieden, dass Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften beim Kirchgeld aber gleich behandelt werden müssen. Sachsen passte seine Rechtsprechung erst ab dem Steuerjahr 2016 entsprechend an.
Die verheiratete Klägerin hielt es für gleichheitswidrig, dass sie für die Jahre 2014 und 2015 das besondere Kirchgeld zahlen muss, Lebenspartnerschaften aber nicht.
Dies bestätigte nun auch das Bundesverfassungsgericht und erklärte die entsprechenden Regelungen im früheren Sächsischen Kirchensteuergesetz für verfassungswidrig. Es gebe keinen sachlichen Grund, warum Ehegatten zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden können, eingetragene Lebenspartner aber nicht. Dies stelle eine „mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar“. Der Gesetzgeber habe nun bis zum 30. Juni 2025 Zeit, für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 den Verfassungsverstoß rückwirkend zu beseitigen.