Bundesarbeitsgericht: Betriebsratswahl im Homeoffice möglich

Bundesarbeitsgericht: Betriebsratswahl im Homeoffice möglich

Erfurt (epd). Für die Wahl eines Betriebsrates können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice oder in Kurzarbeit schriftlich ihre Stimme abgeben. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Wahlvorstand jene Arbeitnehmer auch bekannt sind, die vorübergehend nicht im Betrieb anwesend sein werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch gefällten Beschluss zur Betriebsratswahl bei Volkswagen in Wolfsburg im Jahr 2022. (AZ: 7 ABR 34/23)

Angesichts der Covid-19-Pandemie hatte Volkswagen für den Verwaltungsbereich „bis auf Weiteres“ Arbeit im Homeoffice angeordnet. Ausgenommen waren Beschäftigte, deren Tätigkeit eine Anwesenheit im Betrieb erforderte. Ab Mitte Februar 2022 kam es im Werk wegen Produktionsausfällen zu Kurzarbeit.

Da im Frühjahr 2022 auch die turnusmäßigen Betriebsratswahlen anstanden, versandte der Wahlvorstand wegen der angeordneten Homeoffice-Arbeit und der Kurzarbeit an rund 26.000 Verwaltungsmitarbeiter sowie an 33.000 Produktionsmitarbeiter unaufgefordert Briefwahlunterlagen. An der Betriebsratswahl beteiligten sich knapp 40.000 Wahlberechtigte, davon etwa 35.000 per Briefwahl.

Nach der Wahl entfielen 85,5 Prozent der Stimmen auf die Liste der IG Metall. Die Betriebsratsvorsitzende Daniela Cavallo wurde wiedergewählt. Mehrere Arbeitnehmer hielten die Betriebsratswahl für unwirksam. Die unaufgeforderte Versendung von Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer im Homeoffice oder in Kurzarbeit sei nicht mit der Wahlordnung vereinbar.

Das BAG entschied, dass eine schriftliche Briefwahl für Arbeitnehmer im Homeoffice oder in Kurzarbeit grundsätzlich zulässig ist. Die schriftliche Stimmabgabe sei aber nur für jene Arbeitnehmer erlaubt, von denen der Wahlvorstand weiß, dass sie im Wahlzeitraum betriebsabwesend sind. Ob dies bei der sBetriebsratswahl von VW immer der Fall war, muss nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen prüfen.

Gebe es Arbeitnehmer, die schriftlich ihre Stimme abgegeben haben, obwohl sie im Betrieb anwesend waren, komme es für die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl darauf an, ob diese Stimmen zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätten, so das BAG.