Erfurt (epd). Außertariflich bezahlte Angestellte können nicht ohne klare Grundlage bei ihrer Vergütung einen Mindestabstand zur höchsten Tariflohngruppe verlangen. Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien „klar und deutlich“ festlegen, welcher Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und der außertariflichen Vergütung eingehalten werden muss, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 5 AZR 82/24) Fehlt eine solche eindeutige Abstandsklausel, dürfen die Gerichte wegen der im Grundgesetz verankerten Tarifautonomie die tariflichen Regelungen auch nicht „nachbessern“, entschied das höchste Arbeitsgericht.
Der Kläger arbeitet seit 2013 als außertariflich bezahlter Entwicklungsingenieur bei einem Unternehmen im Raum Mönchengladbach. Im Streitzeitraum von Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Bruttovergütung von 8.212 Euro, welche um 1,36 Euro über dem Entgelt der höchsten tariflichen Entgeltgruppe lag.
Weil alle tariflichen Entgeltgruppen im Unternehmen im Durchschnitt 23,45 Prozent auseinanderlägen, müsse dieser Abstand zur höchsten Entgeltgruppe auch für seine Bezahlung gelten, so seine Begründung. Ihm stehe daher ein Bruttomonatsentgelt von 10.136 Euro zu.
Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG wiesen den Kläger jedoch ab. Zwar habe ein außertariflicher Angestellter einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt. Das gelte dem Grunde nach auch für den Kläger, selbst wenn er nur geringfügig mehr als die höchste Entgeltgruppe verdient habe. Es fehle jedoch an einem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten prozentualen Mindestabstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und der außertariflichen Vergütung, so das Gericht.
Eine solche Abstandsklausel müsse „klar und deutlich“ in den Tarifvertrag aufgenommen werden. Die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie verbiete es den Gerichten, entsprechende tarifliche Bestimmungen „nachzubessern“, so das BAG.