Karlsruhe (epd). Strafgefangene müssen sich gegen eine sofortige Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt (JVA) effektiv gerichtlich wehren können. Auch wenn ein Gefangener bereits verlegt worden ist, muss er in einem Eilverfahren die vorläufige Aussetzung der Maßnahme verlangen können, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 BvR 150/24). Das zuständige Gericht müsse dann prüfen, was für oder gegen eine Verlegung spreche und könne nicht darauf verweisen, dass die Entscheidung im Eilverfahren die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehme.
Im konkreten Fall ging es um einen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Mann, der sich im offenen Vollzug der JVA Castrop-Rauxel befindet. Dort wurde ihm ein Jura-Fernstudium ermöglicht. Doch dann wurde er mit sofortiger Wirkung in die JVA Bielefeld-Senne verlegt. Die Gründe hierfür wurden ihm zunächst nicht mitgeteilt. Der Häftling beantragte beim Landgericht Dortmund Eilrechtsschutz und die „unverzügliche“ Rückverlegung in die JVA Castrop-Rauxel. In der JVA Bielefeld sei ein Jura-Fernstudium nicht möglich.
Vor Gericht hatte die JVA Castrop-Rauxel die Verlegung damit begründet, dass der Gefangene offenbar private Informationen über Bediensteten sammle, um diese zu diskreditieren.
Der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz blieb erfolglos. Eine Entscheidung im Eilverfahren über die vorläufige Aussetzung der Verlegung würde die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, entschied das Landgericht. Dies sei unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht entschied aber nun, dass der Häftling damit in seinem Recht auf effektivem Rechtsschutz verletzt werde. Eine Vorwegnahme in der Hauptsache liege mit der einstweiligen Aussetzung der Verlegung nicht vor. Denn sollte die Verlegung im Hauptsacheverfahren bestätigt werden, könne sie immer noch nachgeholt werden.
Zudem habe das Landgericht das Interesse der JVA an der Verlegung nicht gegen das Interesse des Gefangenen am Verbleib in der bisherigen JVA miteinander abgewogen. Es habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben werde. Damit sei das Gericht „den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden“, teilten die Verfassungsrichter mit.