Leipzig (epd). Bewerber für juristische Referendariate müssen Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen. Das hat der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts am Donnerstagabend in Leipzig entschieden. Die Richter wiesen damit die Revision des Juristen Matthias B. gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München vom Dezember 2022 zurück. Demnach hat der Freistaat Bayern den rechtsextremistischen Aktivisten zu Recht nicht zum Referendariat zugelassen (AZ. 2 C 15.23).
„Diese Referendare nehmen an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil“, sagte der Vorsitzende Richter Markus Kenntner zur Begründung. „Sie haben daher Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht zu erfüllen und dürfen sich insbesondere nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen.“ Begründete Zweifel an der erforderlichen Mindesttreuepflicht des Klägers ergäben sich bereits aus dessen aktiver Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“, sagte Kenntner.
Die Münchner Richter hatten ebenfalls zu Ungunsten von B. geurteilt und damit seine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg von November 2020 zurückgewiesen, bei dem zuvor die Klage von B. abgewiesen worden war.