Dresden (epd). Die sächsische AfD ist laut einem Gerichtsurteil zu Recht im Verfassungsschutzbericht 2020 erwähnt worden. Das Vorgehen der Behörde sei rechtmäßig gewesen, entschied das Verwaltungsgericht Dresden am Montag. Das Verwaltungsgericht habe die Klage der AfD abgewiesen, eine Berufung gegen das Urteil sei nicht zugelassen. (Az.: 6 K 128/23)
Im Bericht des sächsischen Verfassungsschutzes für 2020 war „Der Flügel“ als extremistischer Personenzusammenschluss innerhalb der AfD im Abschnitt „Rechtsextremismus“ erwähnt worden. Es wurden Informationen zu Ideologie, Strategie und Struktur des „Flügels“ sowie dessen Aktivitäten veröffentlicht. Die sächsische AfD hatte dagegen geklagt. Sie verwies auf die offizielle Auflösung des „Flügels“ zum 30. April 2020.
Die Einstufung des „Flügels“ durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ ist nach Ansicht der AfD daher für den Zeitraum vom 30. April bis 31. Dezember 2020 rechtswidrig. Schon im Sommer war die sächsische AfD mit einem Eilantrag gegen seine Einstufung als gesichert rechtsextremistisch vor dem Verwaltungsgericht Dresden gescheitert. (Az. 6 L 20/24)
Laut Gericht ist die ursprüngliche Fassung des Verfassungsschutzberichtes 2020 mit den Ausführungen zum „Flügel“ nicht mehr öffentlich verfügbar. In einer neuen Fassung seien die Ausführungen zum „Flügel“ in die Vergangenheitsform gestellt worden. Mit Fußnoten sei zudem ergänzt worden, dass sich der Flügel zum 30. April 2020 aufgelöst habe und dessen Beobachtung und Prüfung als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung untersagt sei.