Darmstadt (epd). Die Kosten für eine Operation zur Brustverkleinerung bei Männern ist in der Regel keine Kassenleistung. Eine Brustdrüsenschwellung bei Männern (Gynäkomastie) stelle im Normalfall keine behandlungsbedürftige Krankheit dar, urteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (AZ: L 1 KR 193/22). Damit bestätigten die Richter das Urteil der Vorinstanz. Die Krankenversicherung hatte die Kostenübernahme abgelehnt, weil eine lediglich leichtgradige Brustvergrößerung ohne entzündliche Veränderungen und Tumoren nicht operativ behandelt werden müsse.
Der 52-jährige Kassenpatient hatte dagegen geklagt, weil bei ihm nach eigener Überzeugung eine „Entstellung“ vorliege. Er gab zudem an, unter Schmerzen und einer psychischen Belastung zu leiden. Seine Angaben überzeugten die Richter jedoch nicht. So sei die gelegentliche Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Schmerzmittel nicht ausreichend. Bei psychischen Problemen müssten „vorrangig Behandlungsalternativen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie“ in Anspruch genommen werden. Ein chirurgischer Eingriff dürfe stets nur das letzte Mittel sein. Die körperlichen Auffälligkeiten bei dem hessischen Kläger seien nicht sonderlich ausgeprägt, zudem sei mehr als die Hälfte aller erwachsenen Männer davon betroffen.