Erfurt (epd). Die verkündigungsnahe Tätigkeit eines bei einem religiösen Verein angestellten Gemeindepastors stellt einen sachlichen Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis dar. Das Grundgesetz räumt hier dem Arbeitgeber „die Freiheit ein, seine religiösen Vorstellungen mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen Verkündigungspersonal zu verwirklichen“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 7 AZR 367/22) Zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gehört demnach auch, „ob bestimmte Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Glaubensbetätigung überhaupt dauerhaft von derselben Person ausgeübt werden können und sollen“, urteilten die Erfurter Richter.
Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der den kirchlichen Dienst für Koreaner und Koreanerinnen im Großraum München pflegen will. Der Verein hatte ab Februar 2013 für drei Jahre einen Gemeindepastor eingestellt. Dieser sollte pastoral und seelsorgerlich tätig werden und die evangelische Religion fördern. So sollte er etwa Gottesdienste in koreanischer Sprache abhalten. Der auf drei Jahre befristete Anstellungsvertrag wurde mehrfach verlängert.
Als es zum Streit über eine beabsichtigte Gehaltskürzung kam, wurde der Vertrag nicht mehr verlängert. Der Gemeindepastor hielt die mit sachlichem Grund erfolgte Befristung für unwirksam. Er verlangte eine unbefristete Anstellung. Nur weil er als Gemeindepastor tätig sei, sei dies noch kein sachlicher Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Das BAG hielt die Befristung für wirksam. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses stelle laut Gesetz auch „die Eigenart der Arbeitsleistung“ dar. Darunter falle auch die verkündigungsnahe Tätigkeit eines Gemeindepastors. Der religiöse Verein könne sich auf sein im Grundgesetz verankertes Selbstbestimmungsrecht berufen, wonach er die Freiheit habe, „seine religiösen Vorstellungen mit dem ihm dafür als geeignet angesehenen Verkündigungspersonal zu verwirklichen“. Mit der Befristung könne er prüfen, „ob bestimmte Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Glaubensbetätigung überhaupt dauerhaft von derselben Person ausgeübt werden können und sollen“.