Urteil: Ohne Info über Behinderung kein Recht auf Bewerbungsgespräch

Urteil: Ohne Info über Behinderung kein Recht auf Bewerbungsgespräch

Erfurt (epd). Schwerbehinderte Stellenbewerber müssen in ihrer Bewerbung auf ihre Behinderung hinweisen, wenn sie ihr Recht auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht verlieren wollen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der behinderte Stellenbewerber bereits bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt ist und sich dort intern auf eine andere Stelle bewirbt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 8 AZR 143/23)

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, fachlich geeignete schwerbehinderte Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Unterbleibt das, wird dies als Indiz für eine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen der Behinderung gewertet. Dazu muss ein Bewerber den Arbeitgeber aber über seine Behinderung informieren. Eine Ausnahme davon gilt, wenn diese Behinderung dem Arbeitgeber bereits bekannt ist.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte sich ein an der Universität Halle-Wittenberg befristet beschäftigter schwerbehinderter Mann intern auf eine neu ausgeschriebene Stelle an einer anderen Fakultät der Uni beworben. In seiner Bewerbung hatte er nicht auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Als er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen seiner Behinderung diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von knapp 8.000 Euro. Er habe auf seine Behinderung in der Bewerbung nicht hinweisen müssen, da diese der zentralen Personalabteilung der Uni wegen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen sei.

Das BAG wies die Klage jedoch ab. Im vorliegenden Fall habe zwar die Personalabteilung der Uni von der Behinderung des Klägers gewusst, nicht aber die Fakultät, die die Bewerbung bearbeitet habe. Der Kläger hätte die Fakultät informieren müssen. Dass er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, stelle somit kein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar.