Stuttgart (epd). Eine Corona-Infektion ist kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, wie das Gericht am Mittwoch in Stuttgart mitteilte. (AZ: L 1 U 2085/23)
Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Großunternehmen der Fahrzeugindustrie in Baden-Württemberg tätig ist. Er gab an, sich im März 2021 während der Arbeitszeit bei einem Kollegen mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben und bis heute an den Folgen der Infektion zu leiden. Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil eine Infektion während einer versicherten betrieblichen Verrichtung nicht nachgewiesen sei.
Daraufhin erhob der Mann Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, das die Klage abwies. Der 1. Senat des Landessozialgerichts hat das erstinstanzliche Urteil nun bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass die Ansteckungsgefahr bei der damaligen weltweiten Pandemie in allen Bereichen des Lebens massiv erhöht gewesen sei.