Ein beleidigender Eintrag auf Seiten wie Facebook greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, erklärten die Richter am Dienstag. So könne der Eintrag, solange er nicht gelöscht werde, im Gegensatz zu einer mündlichen Äußerung immer wieder nachgelesen werden. Im konkreten Fall hatten die Richter zwar einem Arbeitnehmer, der Kollegen auf seiner Facebook-Seite als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet hatte, Recht gegeben und dessen Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam erklärt (AZ: 5 Ca 949/12).
Die Arbeitsrichter verwiesen darauf, dass der Kläger im Affekt gehandelt habe, nachdem ihn Kollegen zu Unrecht beim Arbeitgeber denunziert hatten. Auch habe er seine Kollegen nicht namentlich benannt. Die Richter unterstrichen aber, dass die Beleidigungen ansonsten eine fristlose Kündigung des Mannes gerechtfertigt hätten. Dabei spiele es keine Rolle, ob der betreffende Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde sichtbar oder unter der Einstellung "öffentlich" allen Facebook-Nutzern zugänglich war, hieß es. Es sei unstreitig gewesen, dass eine Vielzahl der Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.