Karlsruhe (epd). An Zigarettenausgabeautomaten an Supermarktkassen müssen grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise zu den Gesundheitsgefahren des Rauchens zu sehen sein. Sind auf den Auswahltasten zumindest ähnlich aussehende Zigarettenpackungen abgebildet, sind die Warnhinweise in Form von „Schockfotos“ und Warntexten Pflicht, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (AZ: I ZR 176/19)
Keine Warnhinweise seien erforderlich, wenn die Zigarettenpackungen im Automaten gar nicht zu sehen seien und keine den Packungen ähnlichen Abbildungen bei der Auswahl verwendet werden. Denn mit der Abbildung einer ähnlich aussehenden Zigarettenpackung werde beim Verbraucher ein Kaufimpuls ausgelöst, so dass die gesundheitsbezogene Warnung erforderlich ist.
Vor Gericht war der Verein Pro Rauchfrei gezogen, der die Ausgabeautomaten an den Kassen eines Betreibers zweier Münchener Supermärkte beanstandete. Bei der Auswahl der Zigarettenpackungen seien auf den Automaten nicht die „Schockfotos“ und gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu sehen. Die Kunden könnten vor ihrer Zigarettenauswahl lediglich Abbildungen der verschiedenen Sorten sehen. Das würde jedoch den Zweck der vorgeschriebenen Warnung nicht erfüllen.
Der Bundesgerichtshof legte das Verfahren zweimal dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Dieser urteilte am 9. Dezember 2021, dass vorgeschriebene Fotos und Warnhinweise nach EU-Recht nicht dadurch umgangen werden dürfen, indem statt naturgetreuer Fotos auf den Ausgabeautomaten Abbildungen verwendet werden, die an eine Zigarettenschachtel erinnern (AZ C-370/20). Der Bundesgerichtshof legte daraufhin wegen offener Fragen dem europäischen Gericht erneut den Rechtsstreit vor. Die Luxemburger Richter urteilten am 9. März 2023, dass auf dem Automaten keine Warnhinweise und Schockfotos gezeigt werden müssten, wenn die darauf gedruckten Symbolbilder nicht wie eine Zigarettenschachtel aussehen (AZ: C-356/22).