Koblenz, Trier (epd). Wegen beamtenrechtlicher Verfehlungen ist ein früherer Oberstudiendirektor zu Recht in das Amt eines Studiendirektors zurückgestuft und aus seinem damaligen Leitungsposten entfernt worden. Der Beamte hatte sich als Leiter eines staatlichen Kollegs unter anderem gegenüber Schülerinnen sexistisch geäußert, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervorgeht (AZ.: 3 A 11149/22.OVG). Zudem soll der Pädagoge datenschutzrechtliche Vorgaben und ein ihm gegenüber ausgesprochenes Unterrichtsverbot missachtet haben.
Damit änderte der für Landesbeamte zuständige Disziplinarsenat des OVG die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, das Fehlverhalten des Schulleiters könne mit einer Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten in Höhe von einem Zehntel angemessen geahndet werden. Das OVG gab hingegen der Klage des Landes recht, das geltend gemacht hatte, dass es ihm als Dienstherr nicht zuzumuten sei, den Beamten im Amt eines Oberstudiendirektors zu belassen.
Die Voraussetzungen für die Zurückstufung des Beamten seien „auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beklagten gegeben“, erklärte das OVG. Die Dienstvergehen des früheren Schulleiters wögen objektiv und subjektiv schwer. Der Beklagte habe mehrfach „im Kernbereich seiner innerdienstlichen Pflichten versagt“, an seiner Eignung als Schulleiter seien Zweifel aufgekommen. Deshalb sei seine Zurückstufung durch das Land zulässig.