Hamm (epd). Opfer geklauter Daten über das Facebook-Portal haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, solange kein konkreter Schaden vorliegt. Das Oberlandesgericht Hamm wies in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung zum Datenklau über Facebook eine Klage auf Schadensersatz ab. (AZ: 7 U 19/23)
Eine Frau, deren Vor- und Nachname, Mobiltelefonnummer und Angabe zu ihrem Geschlecht in einem Datensatz im Darknet veröffentlicht war, hatte von der Facebook-Betreiberfirma Meta ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro verlangt. Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.
Zwar lägen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, erklärte das Oberlandesgericht. Einen immateriellen Schaden habe die Klägerin jedoch nicht ausreichend darlegen können. Für einen Schadensersatz müsse ein konkreter immaterieller Schaden vorliegen.
Im Jahr 2021 hatten Unbekannte Daten von rund 500 Millionen Facebook-Nutzern im Darknet veröffentlicht. Darunter waren nach Gerichtsangaben Namen und Telefonnummern. Die Daten hatten die Datendiebe zuvor über einen längeren Zeitraum zunächst unter Ausnutzung der damaligen Suchfunktionen von Facebook gesammelt.