Karlsruhe (epd). Ein Sportverein muss ein NPD-Mitglied nicht in seinen Reihen dulden. Schließt die Vereinssatzung Mitglieder extremistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Organisationen wie zum Beispiel der NPD von der Mitgliedschaft im Verein aus, ist dies zulässig, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: 1 BvR 187/21). Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gebe einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen, betonten die Karlsruher Richter.
Im konkreten Fall ging es um den schleswig-holsteinischen Landesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), der 2014 in einen Amateur-Sportverein eingetreten war. Der Sportverein hatte danach immer wieder versucht, den Politiker loszuwerden. 2018 änderte der Verein seine Satzung und machte die Vereinsmitgliedschaft vom Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abhängig.
Ausdrücklich wurde festgelegt, dass Mitglieder extremistischer sowie „rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD“ nicht im Verein Mitglied sein können. Der NPD-Politiker wehrte sich gegen seinen daraufhin erfolgten Rauswurf und zog vor Gericht. Als gemeinnütziger Verein müsse dieser grundsätzlich allen offenstehen, argumentierte er.
Das Bundesverfassungsgericht wies ihn ebenso wie die Vorinstanzen ab. Der Einwand, dass er wegen seiner „falschen“ politischen Anschauung diskriminiert werde, verfange nicht. Die Vereinigungsfreiheit gebe einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen.
Verlange ein Verein von seinen Mitgliedern, dass diese sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten müssen, sei dies nicht zu beanstanden, erklärten die Karlsruher Richter. Wegen der aktiven Betätigung als NPD-Landesvorsitzender habe der Beschwerdeführer daher vom Verein ausgeschlossen werden dürfen.