Luxemburg (epd). Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss seine Aufgabe neutral erfüllen können. Ist der Arbeitnehmer in einem Unternehmen gleichzeitig vom Arbeitgeber damit betraut worden, personenbezogene Daten, etwa von Kunden, zu verarbeiten oder legt er selbst den Zweck der Datenverarbeitung fest, kann ein Interessenskonflikt mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter bestehen, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) (AZ: C-453/21 und C-560/21). Die Abberufung als Datenschutzbeauftragter kann dann nach EU-Recht erforderlich sein, entschieden die Luxemburger Richter.
Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darf ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nicht abberufen werden, nur weil er seine Aufgaben erfüllt. Deutsches Recht sieht für die Abberufung sogar strengere Voraussetzungen vor. Danach ist diese nur „aus wichtigem Grund“ erlaubt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte hierzu zwei Verfahren dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Im ersten Fall ging es um einen Betriebsratsvorsitzenden des Halbleiterherstellers X-FAB in Dresden, der gleichzeitig Datenschutzbeauftragter des Unternehmens war. Der Arbeitgeber meinte, dass der Mann als Betriebsratsvorsitzender nicht unabhängig seine Datenschutztätigkeiten ausüben könne und berief ihn von seinem Amt als Datenschutzbeauftragten ab.
Im zweiten Fall hatte der Kommunale Zweckverband für Informationsverarbeitung Sachsen (KISA) seinen Datenschutzbeauftragten abberufen. Dieser sei in seiner beruflichen Tätigkeit mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst. Es könne daher ein Interessenkonflikt bestehen, wenn er selbst seine eigene Tätigkeit überwachen müsse.
Der EuGH urteilte, dass nationale Vorschriften durchaus strengere Voraussetzungen für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten vorsehen dürfen. Allerdings müsse gewährleistet sein, dass dieser die in der DSGVO vorgeschriebenen Datenschutzaufgaben unabhängig erfüllt. Sei er neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter im Auftrag des Arbeitgebers mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut, könne ein Interessenkonflikt vorliegen. Die Abberufung als Datenschutzbeauftragter könne dann gerechtfertigt sein. Ob dies in den Streitfällen so ist, müsse das BAG nun entscheiden, entschied der EuGH.