München (epd). Beschäftigungsgesellschaften für langzeitarbeitslose und behinderte Menschen dürfen trotz ihrer Gemeinnützigkeit auch drei Jahre hintereinander noch „erhebliche“ Gewinne erwirtschaften. Damit der gemeinnützige Zweckbetrieb von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden kann, müssen die erbrachten Dienstleistungen aber ausschließlich auf die gemeinnützige Tätigkeit - hier eine Arbeitstherapie - zurückgehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: V R 49/19)
Im Streitfall ging es um eine gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft aus Nordrhein-Westfalen, die in ihrer Großwäscherei vorwiegend langzeitarbeitslose und behinderte Menschen beschäftigte. Diese wuschen insbesondere die Mietwäsche von Alten- und Pflegeheimen. In den Jahren 2012 bis 2014 erwirtschaftete der gemeinnützige Zweckbetrieb erhebliche Gewinne.
Ein nicht gemeinnütziger Wettbewerber sah sich im Nachteil. Er befürchtete, aus dem Markt verdrängt zu werden, denn die gemeinnützige Großwäscherei könne viel günstigere Preise anbieten, weil sie keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen müsse. Dabei habe der Zweckbetrieb über mehrere Jahre hohe Gewinne erzielt. Es liege eine Wettbewerbsverzerrung vor. Ohne Erfolg beantragte er beim Finanzamt, dass die Großwäscherei als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger dagegen recht.
Der BFH verwies das Verfahren nun an die Vorinstanz zurück. Auch wenn ein gemeinnütziger Zweckbetrieb drei Jahre hintereinander erhebliche Gewinne erwirtschaftet habe, sei einen steuerliche Begünstigung nicht ausgeschlossen. Entscheidend sei jedoch, dass die erbrachten Dienstleistungen „das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind“. Es dürften dabei auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter eingesetzt werden, vorausgesetzt, diese sind zum Erreichen des gemeinnützigen Ziels „unbedingt notwendig“. Diesen Sachverhalt müsse das Finanzgericht noch einmal prüfen.