Erzbistum verzichtet in Traunsteiner Missbrauchsklage auf Verjährung

Erzbistum verzichtet in Traunsteiner Missbrauchsklage auf Verjährung

Traunstein (epd). Das Erzbistum München und Freising will sich bei der Klage eines Missbrauchsbetroffenen vor dem Landgericht Traunstein nicht auf Verjährung berufen. Das Erzbistum teilte am Mittwoch mit, man habe in der sogenannten Feststellungsklage die Klageerwiderung fristgerecht eingereicht und keine Einrede der Verjährung erhoben. Die Erzdiözese sei bereit, „zur Anerkennung des Leids des Klägers ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten“ und für darüber hinausgehende Schadensersatzbegehren eine angemessene Lösung zu finden. Man bedauere das dem Kläger und anderen Betroffenen widerfahrene Leid zutiefst.

Im Juni 2022 hatte Andreas Perr, ein Opfer des Missbrauchstäters und früheren Priesters Peter H., die Klage vor dem Landgericht Traunstein eingereicht. Perr hofft auf eine gerichtliche Feststellung, dass H. ihn missbraucht hat und deswegen Schadensersatz leisten muss. Die Klage richtet sich neben dem inzwischen verstorbenen Papst Benedikt XVI. auch gegen den ehemaligen Münchner Erzbischof Kardinal Friedrich Wetter sowie Ex-Priester H. Das Gericht hatte den 28. März 2023 als ersten mündlichen Verhandlungstermin vorgeschlagen. Ob dieser Termin nach dem Tod des emeritierten Papstes zu halten ist, ist wegen Erbfolgefragen unklar.

Peter H. spielt auch im Missbrauchsgutachten des Erzbistums München und Freising vom Januar 2022 eine zentrale Rolle. In den 1990er-Jahren soll H. in der Erzdiözese München mehrere Kinder und Jugendliche missbraucht haben, auch den Traunsteiner Kläger Andreas Perr. Die Leitung der Erzdiözese rund um den damaligen Erzbischof Kardinal Joseph Ratzinger und späteren Papst Benedikt XVI. hatte den pädophilen Priester im Jahr 1980 im Erzbistum aufgenommen und dessen Umgang mit Jugendlichen nicht unterbunden - obwohl H. zuvor bereits in Essen bei mehreren sexuellen Übergriffen ertappt worden war.

Die Entscheidung der Erzdiözese, nicht auf eine Verjährung der Fälle zu pochen, könnte auch Auswirkungen auf andere Missbrauchsfälle und damit verbundene Schmerzensgeldforderungen haben.