Urteil: Für Betriebsschließung wegen Corona kann Versicherung haften

Urteil: Für Betriebsschließung wegen Corona kann Versicherung haften

Karlsruhe (epd). Versicherungen können im Einzelfall für behördlich angeordnete Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie haften. Dies ist dann der Fall, wenn die Versicherungsbedingungen eine Haftung für im Infektionsschutzgesetz genannte Krankheiten vorsehen und Covid-19 im Gesetz auch aufgenommen wurde, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Kein Geld gebe es aber für Zeiträume, in denen die Erkrankung im Gesetz noch nicht aufgeführt wurde. (AZ: IV ZR 465/21)

Im Streitfall musste ein niedersächsischer Hotelbetreiber wegen der Covid-19-Pandemie seinen Betrieb für Touristen nach behördlicher Anordnung zwei Mal schließen. Einmal wurde der Betrieb vom 18. März bis zum 25. März 2020 eingestellt und dann noch einmal bei einem zweiten Lockdown ab dem 2. November 2020. Da der Hotelbetreiber eine Betriebsschließungsversicherung hatte, hielt er bei seinem Versicherer die Hand auf. Der lehnte eine Zahlung ab und meinte, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Covid-19 nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt gewesen sei.

Der BGH gab dem klagenden Hotelbetreiber teilweise recht. Hier seien die Versicherungsbedingungen so formuliert, dass Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung für im Infektionsschutzgesetz aufgeführte Krankheiten gilt. Im ersten Lockdown sei Covid-19 darin noch nicht aufgeführt gewesen, so dass der Hotelbetreiber für diesen Zeitraum leer ausgeht.

Anders verhalte es sich aber bei dem zweiten Lockdown. Hier habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich Covid-19 im Infektionsschutzgesetz als meldepflichtige Krankheit aufgenommen, so dass Versicherungsschutz bestehe.

Sehen die Versicherungsbedingungen wie in den meisten Fällen dagegen für den Versicherungsschutz eine klar formulierte Krankheitsliste bei Vertragsschluss vor, ist dies nach einem früheren Urteil des BGH vom 26. Januar 2022 entscheidend. (AZ: IV ZR 144/21). Werde in der Liste der Versicherung Covid-19 nicht aufgeführt, gebe es auch kein Geld.