München (epd). Kurz vor der Adventszeit hat das Landgericht München I ein Urteil zur Reinheit von Glühwein gefällt. Das Getränk dürfe laut europäischer Verordnung (EG 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8) nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten, nicht aber Bockbierwürze, teilte das Gericht am Montag mit.
Damit gab das Gericht einer Weinkellerei recht, die gegen ein Brauhaus geklagt hatte, weil dieses seine beiden alkoholischen Süßgetränke mit Bockbierwürze versetzt hatte. Durch diese Beigabe gelange „ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent“ in die Getränke. Der Begriff „Wein“ werde dadurch „in unzulässiger Weise verwässert“, führte die 17. Kammer für Handelssachen aus, die auch für Fragen des unlauteren Wettbewerbs zuständig ist. Die Folge: Das Brauhaus darf seine Produkte nicht als Glühwein verkaufen, um eine „Irreführung von Verbrauchern“ zu verhindern.
Um den Rechtsstreit zu klären, hatte das Gericht einen Önologen zurate gezogen. Der Wein-Sachverständige erläuterte laut Gerichtssprecherin, dass Bockbierwürze kein Gewürz sei, sondern „eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange“. Der Begriff „Würze“ sei in diesem Fall historisch bedingt und inhaltlich nicht korrekt. Zudem sei Bockbierwürze kein hochkonzentrierter Stoff. Deshalb sei „der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich“, schlussfolgerte der Experte.
Dem schloss sich das Gericht an: Gewürz ja, Wasser nein, so das Fazit der Richter. „Wo Glühwein draufsteht, muss auch Glühwein drin sein“, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.