Leipzig (epd). Die Gesundheitsbehörden der Länder dürfen sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bei ihren Entscheidungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts (RKI) verlassen. Das sagte die Vorsitzende Richterin des Dritten Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Renate Philipp, am Mittwoch in Leipzig bei einer mündlichen Verhandlung über Corona-Verordnungen von Sachsen und Bayern aus dem Frühjahr 2020.
Bei der Verhandlung ging es um Normenkontrollanträge gegen die sächsische Corona-Verordnung, die vom 17. April bis zum 3. Mai 2020 galt, und jene von Bayern, die vom 31. März bis zum 19. April 2020 gültig war. Wann das Gericht eine Entscheidung veröffentlicht, war zunächst unklar.
Philipp begründete ihre Rechtsauffassung damit, dass im Infektionsschutzgesetz das RKI als jene Behörde vorgesehen sei, die Expertisen bei infektiösen Erkrankungen zur Verfügung stellt. Deshalb könnten die Behörden der Länder sowie die Gesundheitsämter der Kommunen und Kreise die Erkenntnisse der Berliner Behörde nutzen und sich bei ihren Entscheidungen darauf berufen.
Im sächsischen Fall hatte ein Leipziger Anwalt im April 2020 einen Normenkontrollantrag beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) eingereicht. Er wollte Verordnung aus Dresden rückwirkend für rechtswidrig erklären lassen. Damit hatte er bei dem Gericht in Bautzen keinen Erfolg. Der Antrag wurde im Oktober 2021 ablehnt. Deshalb legte er Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
In Bayern hatten Norbert und Sieglinde B. ebenfalls im April 2020 einen Normenkontrollantrag gegen die Corona-Verordnung gestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied im Oktober 2021, dass die damalige Ausgangsbeschränkung unwirksam war. Die Bayerische Staatsregierung habe den Ausnahmetatbestand der „triftigen Gründe“, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismäßig gewesen sei.
Von dem Verbot sei auch das Verweilen im Freien allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Maßnahme zum Zweck der Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich gewesen sei, hatten die Richter in München nicht erkennen können. Gegen diesen Gerichtsbeschluss ging das bayerische Gesundheitsministerium in Revision.
Zu den Verordnungen allgemein sagte Richterin Philipp, dass die Landesbehörden „ein Ermessen bei der Auswahl der Mittel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ hätten. „Wir als Gericht überprüfen, ob das Ermessen verhältnismäßig ausgeübt wurde“, sagte Philipp. Demnach sind beim obersten deutschen Verwaltungsgericht inzwischen zahlreiche Fälle zu Corona-Verordnungen anhängig.
Die am Mittwoch verhandelten Verordnungen aus Sachsen und Bayern stammten aus der Anfangszeit der Corona-Pandemie. Dabei wurde deutlich, dass die fünf Richter sich zumindest in der mündlichen Verhandlung der Auffassung des OVG Bautzen anschlossen, dass die Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Sachsen damals verhältnismäßig gewesen sind. Der Kläger hatte bemängelt, dass in Sachsen die Sportstätten und Gaststätten geschlossen und Kontaktbeschränkungen erlassen wurden.