Gericht: Ohne Richtlinie kein Anspruch auf Einfrieren von Samenzellen

Gericht: Ohne Richtlinie kein Anspruch auf Einfrieren von Samenzellen

Celle (epd). Die gesetzliche Krankenversicherung muss nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen erst ab Erlass der sogenannten Kryo-Richtlinie im Jahre 2021 die Kosten für das Einfrieren von Samenzellen übernehmen. Zugrunde lag das Verfahren eines 35-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen, wie das Gericht am Montag in Celle mitteilte. Er ließ sich demnach Ende 2019 einen Hodenkrebs-Tumor entfernen. Da seine Zeugungsfähigkeit durch Operation und Chemotherapie gefährdet war und er sich Kinder wünschte, empfahlen ihm die behandelnden Ärzte zuvor eine Kryokonservierung von Samenzellen. (AZ L 16 KR 256/21)

Seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Entnahme und Konservierung der Spermien lehnte die Krankenkasse laut Gericht ab. Sie führte dazu aus, dass zwar im Mai 2019 erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme geschaffen worden sei, allerdings fehlte noch die erforderliche Richtlinie zur Umsetzung. Außerdem habe der Mann den Antrag erst im Nachhinein gestellt. Auf eine „seelische Ausnahmesituation“ könne er sich nicht stützen. Die Privatrechnungen über rund 900 Euro könnten nicht erstattet werden.

Anders als die erste Instanz sieht auch das Landessozialgericht die Krankenversicherung nicht in der Pflicht. Zwar habe es bereits einen Erlass des Gesetzgebers gegeben. Jedoch hätten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Voraussetzungen, Art und Umfang der einzelnen Maßnahmen noch gefehlt. Angesichts des ausdrücklichen Verweises im Gesetz sei klar ersichtlich, dass es zur Umsetzung der Norm noch weiterer Schritte in Form der Kryo-Richtline bedurfte.