Frankfurt a.M. (epd). Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können im Alltag weitgehend auf das Tragen von FFP2-Schutzmasken verzichten. Die meisten Bundesländer legen die entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz „verfassungsrechtlich weit aus“, wie eine bundesweite Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) ergab.
Im Bundesrat haben die Länder vom Bund gefordert, die seit dem 1. Oktober geltende Maskenpflicht für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen wie für Beschäftigte in Behindertenwerkstätten aus dem Infektionsschutzgesetz zu streichen. Ihre Begründung: Das Sozialleben in den Einrichtungen soll auch in der Corona-Pandemie so wenig wie möglich eingeschränkt werden. Deshalb könne in Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen, Wohnküchen oder Speisesälen auf das Anlegen von Masken verzichtet werden.
In Nordrhein-Westfalen bestehe bereits seit Wochen für Heime keine Maskenpflicht mehr, teilte das Gesundheitsministerium in Düsseldorf dem epd mit. Das Land habe den Einrichtungen „den Rücken für pragmatische Lösungen gestärkt“.
Auch Rheinland-Pfalz spricht sich gegen eine „strikte Lesart“ des zum 1. Oktober verschärften Infektionsschutzgesetzes aus. Gegenwärtig sei es „nicht angezeigt, auf eine Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen oder Gemeinschaftsflächen zu bestehen“, teilte das Gesundheitsministerium in Mainz dem epd mit.
Die Landesregierungen in Baden-Württemberg, Hessen, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Brandenburg, Sachsen und dem Saarland sehen das ebenso. Es sei davon auszugehen, erklärte Sachsens Regierung, dass in diesen „vergleichsweise kleinen Einheiten ein überschaubares Infektionsrisiko besteht“. Dagegen gelte in Aufzügen, Treppenhäusern, Eingangsbereichen sowie in einer Cafeteria oder in Versammlungsräumen der Pflegeheime eine Maskenpflicht. Einschränkungen wegen der Corona-Infektionsgefahren müssten „auf das notwendige Maß beschränkt bleiben“, erklärte das Fachministerium in Brandenburg.
Der Berliner und der Hamburger Senat bestehen hingegen auf einer strengen Handhabung: „In Pflegeeinrichtungen gilt für Besucher, Personal und Patientinnen, die sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten, eine FFP2-Maskenpflicht. Derzeit gibt es keine Planungen oder Initiativen des Landes, an diesen Vorgaben etwas zu ändern“, teilte die Pressestelle in Berlin mit.
Die in der Novelle des Infektionsschutzgesetzes verordnete Maskenpflicht gilt auch für Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Sie soll nach dem Antrag der Länder im Bundesrat ebenfalls aufgehoben werden. Denn „die FFP2-Maskenpflicht führt insbesondere für Menschen mit Behinderungen zu erheblichen Belastungen in ihrem Alltag“, teilte das niedersächsische Sozialministerium mit.
Auch hier haben einige Bundesländer bereits eigene Entscheidungen getroffen. So hat unter anderen Sachsen-Anhalt festgelegt, dass die Verpflichtung zum Tragen von Atemschutzmasken „grundsätzlich nicht für die Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderung“ gilt. Schutzmaßnahmen könnten somit durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber festgelegt werden. Auch Bayern hat entschieden, in Werkstätten betreute und beschäftigte Personen von der Maskenpflicht auszunehmen.