Karlsruhe (epd). Bei der verdeckten Überwachung gewalttätiger Rechtsextremisten durch den Verfassungsschutz dürfen die dabei erhobenen personenbezogenen Daten nur bei einer „hinreichend konkretisierten Gefahr“ an die Polizei weitergegeben werden. Die im Bundesverfassungsschutzgesetz enthaltenen Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden sind mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Bis zum 31. Dezember 2023 muss der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. (AZ: 1 BvR 2354/13)
Vor Gericht war ein Rechtsextremist gezogen, der im Prozess um den „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) rechtskräftig verurteilt wurde. Er beanstandete, dass die Verfassungsschutzbehörden verdeckt erhobene personenbezogene Daten in einer Rechtsextremismus-Verbunddatei gespeichert haben, die auch Polizeibehörden nutzen können. Sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei damit verletzt worden.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die im Bundesverfassungsschutzgesetz enthaltenen Übermittlungsbefugnisse bei politisch motivierten Straftaten hatte damit Erfolg. Zwar dürften durchaus auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an Polizeibehörden weitergeleitet werden, so das Bundesverfassungsgericht. Dies diene dem „legitimen Zweck, Staatsschutzdelikte effektiv zu bekämpfen und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und Freiheit der Bevölkerung zu schützen“. Die Übermittlung heimlich erhobener personenbezogener Daten müsse aber verhältnismäßig sein „und kommt nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht“. Es müsse hierfür ein begründeter Verdacht vorliegen.
Dem werden die gesetzlichen Regelungen nicht gerecht, entschied das Bundesverfassungsgericht. Diese ermöglichten auch „die Übermittlung von Informationen, die unabhängig von einer konkretisierten Gefahrenlage oder von bestimmten, den Verdacht begründenden Tatsachen als erforderlich angesehen werden können“. Der Gesetzgeber muss daher bis zum 31. Dezember 2023 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Bis dahin dürfen die bestehenden Regelungen noch angewendet werden.