Berlin (epd). In der Debatte um eine gesetzliche Regulierung der Suizidassistenz positioniert sich der Deutsche Ethikrat nicht für einen der im Bundestag vorliegenden Gesetzentwürfe. Das Gremium stellte am Donnerstag in Berlin eine umfangreiche Stellungnahme zum Thema vor, die auf die Tragweite des Themas und Voraussetzungen solch einer Regelung eingeht. Herausgehoben wird darin unter anderem die Bedeutung einer freiverantwortlichen Entscheidung zum Suizid und von Maßnahmen zur Suizidprävention. Konkrete Empfehlungen gibt der Ethikrat in dieser Stellungnahme aber nicht ab.
Wer sich damit beschäftigte, ob und wie Beihilfe zum Suizid reguliert werden soll, müsse gleichzeitig Bedingungen und Verantwortlichkeiten einer echten und umfassenden Suizidprävention in den Blick nehmen, sagte die Ethikrat-Vorsitzende Alena Buyx. Mehr als 9.000 Menschen hätten sich 2021 das Leben genommen. Das Thema sei „dringlich“, sagte die Medizinethikerin.
In der Stellungnahme wird deutlich, dass Details einer rechtlichen Regelung innerhalb des Ethikrats umstritten sind. In dem 24-köpfigen Experten-Gremium würden „zur moralischen Bewertung von Suizidhandlungen, zur Suizidassistenz und zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts verschiedenen Auffassungen vertreten“, heißt es gleich zu Beginn des 134-seitigen Papiers.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 geurteilt, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch das Recht umfasst, hierbei Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Eine bis dahin geltende Regelung, die organisierte Suizidassistenz von Sterbehilfeorganisationen verboten hatte, erklärte das Gericht für nicht zulässig. Nun geht es im Bundestag um eine mögliche Folgeregelung.
Drei Gruppen mit Abgeordneten verschiedener Fraktionen haben dazu Vorschläge vorgelegt. Eine plädiert für ein erneutes Verbot der organisierten, sogenannten geschäftsmäßigen Suizidassistenz, das aber in eng definierten Grenzen Ausnahmen zulässt. Zwei andere Gruppen legen in ihren Entwürfen den Fokus auf die Durchsetzung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben. Bei der Suizidassistenz werden einem Sterbewilligen etwa todbringende Medikamente überlassen. Diese Form der Sterbehilfe unterscheidet sich damit von der Tötung auf Verlangen, die in Deutschland verboten ist.