Berlin (epd). Pflegekräfte in einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ müssen auch während Bereitschaftszeiten entsprechend mit dem Mindestlohn vergütet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Geklagt hatte eine Pflegerin aus Bulgarien, die über eine deutsche Agentur in die Betreuung einer 90-jährigen Dame in deren Wohnung in einer Seniorenwohnanlage vermittelt worden war, wie das Gericht am Montag in Berlin mitteilte. (AZ: 21 Sa 1900/19)
In dem Arbeitsvertrag der Pflegerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Sie war gehalten, in der Wohnung der Dame zu wohnen und zu übernachten. Mit ihrer Klage forderte sie die Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate. Zur Begründung erklärte die Klägerin, sie sei in dieser Zeit von 6 Uhr morgens bis etwa 22/23 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen. Der Arbeitgeber hatte das bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.
In einem ersten Urteil hatte das Landesarbeitsgericht der Klage im August 2020 schon einmal im Wesentlichen stattgegeben. In einem Revisionsverfahren hatte das Bundesarbeitsgericht aber eine weitere Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten gefordert und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das hat nun der Klägerin den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zugesprochen. Für einen kleinen Teil der eingeklagten Zahlungen wurde die Klage abgewiesen. Eine erneute Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.